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- Freundeskreis des Historischen Seminars Heidelberg e. V.
- Grabengasse 3 - 5
- D - 69117 Heidelberg
-

- fhs@uni-hd.de
Satzung
"Freundeskreis des Historischen Seminars Heidelberg" - Satzung
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis des Historischen Seminars Heidelberg". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Freundeskreis des Historischen
Seminars Heidelberg e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit des Historischen Seminars der Universität Heidelberg.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung und Forschung
am Historischen Seminar der Universität Heidelberg verwirklicht.
3. Im Rahmen dieses Zwecks soll der Verein insbesondere
a) den Kontakt zu Alumni des Historischen Seminars der Universität
Heidelberg pflegen und dadurch deren ideelles und materielles Engagement
für das Historische Seminar der Universität Heidelberg fördern.
b) den Kontakt zwischen Alumni und Studierenden fördern, im Hinblick
auf wissenschaftliche Projekte und die Berufspraxis.
c) im Rahmen seiner materiellen Möglichkeiten geeignete Veranstaltungs-,
Forschungs- und Publikationsprojekte sowie Anschaffungen des Historischen
Seminars der Universität Heidelberg unterstützen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,und jede
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beeschluss. Der Vorstand ist berechtigt,
durch Beschluss die Befugnis zur Aufnahme neuer Mitglieder auf ein Vorstandsmitglied zu übertragen. Für diesen Fall
ist das betreffende Vorstandsmitglied berechtigt und verpflichtet, Aufnahmeanträge in Zweifelsfällen dem Vorstand
zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem
Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied ist automatisch, d.h. ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste zu
streichen, wenn das betreffende Mitglied mit einem zwei Jahresbeiträgen entsprechenden Betrag über das auf den
Eintritt der letzten Fälligkeit folgende Jahresende hinaus in Verzug ist. Einer Mitteilung der Streichung an das
betreffende Mitglied bedarf es nicht.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
einzulegen. Die abschließende Beschlussfassung über den Ausschluss erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
nach Zugang der Berufung beim Vorstand. In dieser Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung einzuräumen.
§ 5: Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
4. Der Vorstand kann auf Antrag in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Kosten, die dem Verein aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds, insbesondere bei der Einziehung
der Mitgliedsbeiträge per Lastschrift, entstehen, sind von dem betreffenden Mitglied zu tragen.
§ 6: Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden,
ohne dass dieser zum Organ des Vereins wird. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung des Vorstands
in den laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Beirat ist berechtigt, seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung zu regeln.
§ 7: Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3. Im Vorstand sollen nach Möglichkeit Universitätsprofessoren, Vertreter des Mittelbaus, Studierende und
Alumni des Historischen Seminars der Universität Heidelberg vertreten sein.
4. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind alleinvertretungs-berechtigt.
§ 8: Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind; ihm obliegt die Geschäftsführung.
2. Er hat neben der laufenden Geschäftsführung im Rahmen des Satzungszwecks insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
3. In außergewöhnlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die laufende Vereinsgeschäftsführung
hinausgehen, ist der Vorstand verpflichtet, eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, seine inneren Angelegenheiten - z.B. die Verteilung der Aufgaben innerhalb
des Vorstandes - durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Diese ist durch Beschluss des Vorstandes in Kraft zu setzen.
§ 9: Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber
allen übrigen Vorstandsmitgliedern niederlegen.
§ 10: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens halbjährlich stattfinden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung
im schriftlichen Verfahren zustimmen. Eine Teilnahme an der Beschlussfassung gilt als Zustimmung.
§ 11: Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen. Sie soll jeweils innerhalb der
ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über Auflösung
des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) jährliche Wahl von Kassenprüfern, die jährlich eine Prüfung der Buch-
führung und des Jahresberichtes des Vorstandes vornehmen und hierüber in
der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.
h) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
auf Antrag des Vorstands.
§ 12: Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
2. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Historischen Seminar, Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage
des Vereins im Internet (soweit vorhanden) sowie durch den Versand eines Einladungsschreibens an die Mitglieder des
Vereins. Der Versand des Einladungsschreibens an die Mitglieder in elektronischer Form oder als Telefax ist ausreichend
für eine ordnungsgemäße Einladung, sofern die entsprechenden Kommunikationsdaten des jeweiligen Mitglieds vorliegen. Die
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 13: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14: Ablauf der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
Form und Frist der Einladung eingehalten wurden.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht
diese Satzung und/oder zwingende gesetzliche Regelungen eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der auf
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er-halten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§ 16: Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Universität Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Faches Geschichte der Universität
Heidelberg zu verwenden hat.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.